Satzung
des
Vereins
Deutsche Sektion
der
European Neural Network Society (ENNS)/ German Chapter
ENNS
Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
"Deutsche Sektion der European Neuronal Network Society (ENNS)/German
Chapter ENNS".
Der Name soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz
"e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung 1977 (Paragraphen
51-68 AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und
Forschung auf dem Gebiet neuronaler Netze in einem interdisziplinären
kybernetischen Rahmen.
3. Der Verein strebt auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen und Forschungseinrichtungen an.
4. Der Zweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren,
Diskussionsrunden, Exkursionen, Kongressen und Symposien, auf denen
Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden,
- Erstellung und Veröffentlichung von Druckwerken im Zusammenhang
mit den vorstehend genannten Veranstaltungen,
- Förderung des Austauschs und Pflege der Kontakte mit gleichartig
interessierten Institutionen,
- Schaffung von Foren für den Informationsaustausch,
- Öffentlichkeitsarbeit.
Paragraph 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische
Personen und Personenvereinigungen werden, die die Arbeiten aktiv tragen
und/oder fördern wollen und Mitglieder der ENNS sind.
3. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. In jedem
Antrag ist bei juristischen Personen anzugeben, wer die Vertretung im Verein
ausüben soll; ein späterer Wechsel in der Vertretung ist mitzuteilen.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat die betreffende Person ein Widerspruchsrecht.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
5. Personen, die sich in hervorragendem Maße für den Verein
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmungsberechtigten
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wobei die Ernennung auf
dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Ehrenmitglieder
haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung
von Beiträgen nicht verpflichtet.
Paragraph 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und spätestens
bis 30. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Das Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen
bei der ENNS nicht nachgekommen ist bzw. wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
der eine Ausschließung rechtfertigt . Ausschließungsgründe
sind insbesondere wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen
die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane.
Paragraph 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Paragraph 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Vorlage
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.
Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Geschäftsführer.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert, in der o.g. Form vom Vorstand einberufen
werden. Sie muß vom Vorstand mindestens 8 Wochen nach Zugang eines
Ersuchens einberufen werden, wenn die Berufung von mehr als 25% der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt
wird.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts
des Vorstandes und des Rechungsabschlusses sowie die Entgegennahme sonstiger
Berichte; Entlastung des Vorstandes;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder;
c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins;
d) die Beratung und die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die
von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die den jeweiligen Jahresabschluß
prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung
berichten.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder oder, wenn der Verein mehr als 70 Mitglieder
hat, mindestens 35 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Schriftliche Übertragung
des Stimmrechts ist zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Wahlen entscheidet bei gleicher Stimmzahl das vom Leiter der Mitgliederversammlung
zu ziehende Los. Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich, wenn der Gegenstand
der Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung
des Vereins ist. Diesbezügliche Anträge sind bei der Einladung
zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen
Mitgliedern zuzusenden.
7. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem
Wege herbeiführen. In diesem Falle müssen alle Mitglieder schriftlich
über den Beschluß abstimmen. Kommt ein Beschluß zustande,
so ist dieser unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
8. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage
vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet, ob fristgemäß
gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen
es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 25% der stimmberechtigten
Mitglieder haben.
Paragraph 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können
wiedergewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorze itig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatz wahl zu berufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3
Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlußfähig geblieben ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm obliegen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- die Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
um den Vereinszweck zu erfüllen. Das Vermögen und die Einkünfte
des Vereins gem. Paragraph 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) dürfen
ausschließlich und unmittelbar nur für die Zwecke des Vereins
verwendet werden.
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, darf der Vorstand entscheiden,
wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung
gewartet werden kann. Zu solchen Entscheid ungen ist die nachträgliche
Genehmigung durch die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung
einzuholen.
5. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
wobei je 2 Mitglieder zusammen den Verein vertreten können.
6. Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des
Vorstandes und setzt die Tagesordnung fest.
7. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden
bzw. seinen Stellvertreter bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
8. Der Schatzmeister übernimmt sämtliche Aufgaben, die mit
der Führung der Bücher zusammenhängen, einschließlich
der Bank- und Kassenführung.
9. Der Schriftführer ist für die Führung der Protokolle
in den Vorstandssitzungen, den Mitgliederversammlungen und bei Veranstaltungen
des Vereins verantwortlich.
Paragraph 8 Beschlußfassung des Vorstandes; Zeichnung
1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist
beträgt acht Kalendertage.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine Beschlußfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche
Abstimmung ist zulässig.
2. Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, daß
die Zeichnenden im Namen des Vereins ihren Namen als Unterschrift beifügen.
Paragraph 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind unter
Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
schriftlich niederzulegen und von dem Leiter der Mitgliederversammlung
und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Paragraph 10 Vereinsmittel
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Überweisungen von Beitragsanteilen der ENNS,
b) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) von Mitgliedern und Dritten,
c) sonstigen Einnahmen, u.a. den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
Paragraph 11 Vermögensanlage und Mittelverwendung
1. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und
laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln ganz oder teilweise eine
Rücklage bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig er füllen zu können.
2. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer
Zeit für Zwecke von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, zinstragend
anzulegen, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ist.
3. Die Mittel, das Vermögen und die Einkünfte des Vereins
sowie etwaige Überschüsse dürfen gemäß Paragraph
5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) ausschließlich und unmittelbar
für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (Paragraph 2)
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden.
Paragraph 12 Auflösung und Vermögensverwendung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit der in Paragraph 7 Nr.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation
durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Geschäftsführer
als Liquidator. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung in Wissenschaft und Forschung.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
satzungsmäßigem Zwecks erst nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes durchgeführt werden.